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BRK Seniorenhaus Heideck am Schloßberg

Ansprechpartner

Herr
Johannes Wetzel

(Einrichtungsleitung)


Tel: 09177/48480-111
johannes.wetzel@brk.de

Südlicher Stadtgraben 1
91180 Heideck

Seit dem Inkrafttreten des Pflegestärkungsgesetzes II am 01.01.2017 ist der Eigenanteil, also der von Ihnen selbst zu tragende Anteil der Pflegeheimkosten, in den Pflegegraden 2-5 (bis auf geringe Cent-Differenzen) gleich. Somit werden Sie auch dann nicht finanziell schlechter gestellt, wenn Sie in einen höheren Pflegegrad hochgestuft werden. Der Eigenanteil bei Pflegegrad 1 ist für einen Heimplatz höher als in den anderen Pflegegraden. Das ist politisch gewollt, da Menschen mit Pflegegrad 1 vorrangig zu Hause ambulant gepflegt werden sollen.


Die Höhe der Leistungen aus der Pflegeversicherung richtet sich nach den Pflegegraden und wird, unabhängig von eigenen finanziellen Mitteln, gewährt. Voraussetzung ist die Mitgliedschaft in einer gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherung.

Gem. §92c SGB XI bezieht sich der einrichtungseinheitliche Eigenanteil (EEE) in der vollstationären Pflege auf den pflegebedingten Aufwand (Pflegeentgelt) der Pflegegrade 2 bis 5.

Wer kommt für die Kosten auf, wenn meine Rente nicht ausreicht?

Niemand muss aus finanziellen Gründen auf die Sicherheit einer 24 –Stunden-Betreuung verzichten, wenn es einen entsprechenden Bedarf gibt.


Wie bereits beschrieben, übernehmen die Pflegekassen einen Teil der Gesamtkosten. Für den Rest muss zunächst der oder die Pflegebedürftige aufkommen. Wenn Vermögen oder monatliches Einkommen nicht ausreichen, zahlt der Sozialhilfeträger den Betrag, den der Pflegebedürftige selbst nicht aufbringen kann plus einen Barbetrag (“Taschengeld”) zur persönlichen Verfügung.
Wichtig: Der Antrag muss frühzeitig bei dem zuständigen Sozialhilfeträger gestellt werden, das heißt vor dem Einzug ins Pflegeheim bzw. bevor das Vermögen aufgebraucht ist.

Muss ich mich als Angehöriger an den Heimkosten beteiligen?

Bevor das Sozialamt Sozialhilfe leistet wird geklärt, ob nahestehende Personen unterhaltspflichtig gegenüber dem Leistungsberechtigten sind. Dies regelt der sogenannte “Elternunterhalt” nach §§ 1601 ff BGB.

Das Sozialamt darf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse prüfen und sich diese offenlegen lassen. Bei einer vorliegenden Leistungsfähigkeit des Kindes oder der Kinder, wird ein sogenannter “angemessener Selbstbehalt” berechnet.

Hier finden Sie die Übersicht der Heimkosten im BRK Seniorenhaus Heideck am Schloßberg