fahrdienst-header-mit_Gurt.jpg Foto: D. Möller / DRK e.V.

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Bestellung / Anmeldung von Krankentransporten ausschließlich über die Rufnummer 112

Krankentransport

Die Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung haben Anspruch auf Übernahme der Fahrkosten nach § 60 SGB V, wenn sie im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig sind und vom Arzt verordnet wurden. Welches Fahrzeug dabei benutzt werden kann, richtet sich nach der medizinischen Notwendigkeit im Einzelfall und wird vom Arzt entschieden.

Der Krankentransport befasst sich mit der Beförderung von Patienten, die wegen Art und Schwere der Erkrankung oder Verletzung nicht zu Fuß gehen, weder öffentliche Verkehrsmittel oder private PKW benutzen können und deren Fahrt in Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse zwingend medizinisch notwendig ist.

Dazu gehören unter anderem Fahrten zum Arzt, ins Krankenhaus, Verlegungsfahrten von Klinik zu Klinik oder zur ambulanten Untersuchung. Betreut wird der Patient beim Krankentransport von einem Rettungssanitäter, der den Gesundheitszustand überwacht und im Notfall Rettungsmaßnahmen veranlassen kann.

Schnell und sicher zur Behandlung

Die Übernahme der Fahrkosten zu einer ambulanten Behandlung erfolgt, bis auf die vom Gemeinsamen Bundesausschuss in den sogenannten Krankentransport-Richtlinien festgelegten besonderen Ausnahmefällen, nur nach vorheriger Genehmigung durch die Krankenkasse. Zu den besonderen Ausnahmefällen zählen beispielsweise Fahrten zur onkologischen Strahlen- und Chemotherapie sowie zur ambulanten Dialysebehandlung. Auch Schwerbehinderte bekommen die Kosten für Fahrten zur ambulanten Behandlung u.a. dann erstattet, wenn sie einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "aG" (außergewöhnliche Gehbehinderung), "Bl" (blind) oder "H" (hilflos) besitzen oder den Pflegegrad 3,4 oder 5 nachweisen können. Bei Pflegegrad 3 muss die eingeschränkte Mobilität zusätzlich von einem Arzt dokumentiert werden.

Versicherte haben 10 % des Fahrpreises, mindestens 5 Euro und maximal 10 Euro pro Fahrt, jedoch nie mehr als die tatsächlich entstandenen Kosten als gesetzliche Zuzahlung selbst zu tragen. Bei Fahrkosten müssen die Zuzahlungen auch für Kinder und Jugendliche geleistet werden.