Die Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung haben Anspruch auf Übernahme der Fahrkosten nach § 60 SGB V, wenn sie im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig sind und vom Arzt verordnet wurden. Welches Fahrzeug dabei benutzt werden kann, richtet sich nach der medizinischen Notwendigkeit im Einzelfall und wird vom Arzt entschieden.
Der Krankentransport befasst sich mit der Beförderung von Patienten, die wegen Art und Schwere der Erkrankung oder Verletzung nicht zu Fuß gehen, weder öffentliche Verkehrsmittel oder private PKW benutzen können und deren Fahrt in Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse zwingend medizinisch notwendig ist.
Dazu gehören unter anderem Fahrten zum Arzt, ins Krankenhaus, Verlegungsfahrten von Klinik zu Klinik oder zur ambulanten Untersuchung. Betreut wird der Patient beim Krankentransport von einem Rettungssanitäter, der den Gesundheitszustand überwacht und im Notfall Rettungsmaßnahmen veranlassen kann.